Bei einer Buchung unserer Räumlichkeiten gelten folgende Vertragsbedingungen:
Nutzungsvertrag
Zwischen
Storchenhof Teningen
Dres. Ulrike und Wolfgang Berke
Bahlinger Straße 25
79331 Teningen nachfolgend Vermieter genannt
und dem Nutzer wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1 Überlassung
Der Vermieter überlässt dem Nutzer bezeichnete Räumlichkeiten. Andere Räume sowie andere Bereiche sind ausdrücklich nicht in die Nutzung miteinbezogen. Dies
betrifft insbesondere den Gartenbereich.
Eine Untervermietung oder Übertragung des Benutzungsrechts auf Dritte ist nicht zulässig.
§ 2 Mängelanzeige
Die Räume und Einrichtungen befinden sich bei Überlassung in ordnungsgemäßem Zustand. Mängel sind dem Vermieter oder seinem benannten Vertreter unverzüglich anzuzeigen.
§ 3 Nutzungsentgelt und Kaution
Für die überlassenen Räume ist die lt. Preisliste festgelegte Gebühr zu entrichten. Bei Vertragsabschluss werden 30% dieser Gebühr fällig. Erst mit Eingang dieser Zahlung beim Vermieter entsteht ein gültiger Vertrag.
Als Sicherheitsleistung wird eine Kaution in Höhe von 300 Euro erhoben. Zusammen mit den restlichen 70% der Gebühr ist diese bis zu einer Woche vor Mietbeginn fällig.
Bei besonderer Verschmutzung z.B. Konfetti, Sachbeschädigung oder sonstige durch die Vermietung zusätzlich entstandene Arbeiten behält sich der Vermieter oder sein benannter Beauftragter vor, die Kaution oder einen Teil davon einzubehalten. Dieser besichtigt die überlassenen Objekte in Absprache mit dem Nutzer nach dem Mietende. Die Kaution kann nach Ablauf von einer Woche zurückerstattet werden. Bbei Veranstaltungen werden in einer abschließenden Rechnung alle weiteren vereinbarten und erbrachten Leistungen zusammengefasst
§ 4 Schlüsselübergabe
Schlüsselkartenübergabe und –rückgabe sind mit dem Vermieter oder seinem benannten Beauftragten zu regeln. Dem Nutzer werden die notwendigen Schlüsselkarten ausgehändigt. Bei Verlust oder Zerstörung der Schlüsselkarten werden 30 Euro in Rechnung gestellt.
§ 5 Behandlung des Nutzungsgegenstandes/Rückgabe
Der Nutzer darf die vorgenannten Räume nur zum angegebenen Zweck nutzen. Will er die genutzten Räume zu anderen Zwecken nutzen, so bedarf er der Zustimmung des Vermieters. Der Nutzer hat Räumlichkeiten und Einrichtungen pfleglich zu behandeln. Er darf keine Veränderungen daran vornehmen. Hierzu gehört insbesondere
Die Räume sind nach Ende der Nutzungsdauer wieder so herzurichten, wie sie übernommen wurden. Starke Verunreinigungen, Flecken und schwarze Abriebspuren von Schuhen sind zu entfernen. Fenster und Türen sind bei Verlassen der Räume zu schließen und die Beleuchtung auszuschalten. Der Storchenhof ist ein Nichtraucherhaus. Das Rauchen ist in keinem der Räumlichkeiten gestattet. Bitte nutzen sie die Aschenbehälter im Hofbereich. Es darf kein Müll in den Räumen stehen bleiben. Bei Nutzung der Veranstaltungsräume haben die Benutzer selbst für die Beseitigung der Abfälle zu sorgen.
§ 6 Durchführung von Veranstaltungen
Der Nutzer trägt das Risiko der Veranstaltung einschließlich Vorbereitung und Abwicklung. Der Nutzer hat für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung Sorge zu tragen. Er hat alle einschlägigen gewerberechtlichen, ordnungsbehördlichen, versammlungsrechtlichen, (feuer-) und polizeilichen Vorschriften einzuhalten. Insbesondere sind die Vorschriften der TA-Lärm einzuhalten. Dies hat zur Konsequenz, dass tagsüber Musikdarbietungen im Innenhof auf Hintergrundmusik zu beschränken sind; Live-Musikdarbietungen sind — zumindest über einen längeren Zeitraum (z. B. 1 Stunde und länger) — auszuschließen, bzw. bedürfen der Rücksprache mit dem Vermieter. Die Fenster in der Nordwestfassade des Veranstaltungsraums dürfen geöffnet sein. Nachts, nach 22:00 Uhr müssen die Fenster des Veranstaltungsraums geschlossen bleiben, Stoßlüftung während Pausen ist zulässig. Die Türen sind geschlossen zu halten, lediglich ein Flügel des Eingangs kann geöffnet bleiben. Die Gesamtlautstärke der Veranstaltung ist auf Zimmerlautstärke zu halten. Musik im Innenhof, live oder Wiedergabe, bleibt nachts ausgeschlossen. Der Mieter erkennt die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz an und übernimmt die Haftung für deren Einhaltung. Sofern für die vereinbarte Veranstaltung eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, hat der Mieter diese dem Vermieter auf Verlangen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen. Für die Dauer der Nutzung obliegen die Verkehrssicherungspflichten dem Nutzer. Für einen erforderlichen Versicherungsschutz sorgt der Nutzer selbst. Der Nutzer ist für die Einhaltung von Lizenz- und Nutzungsrechten insbesondere bei GEMA oder VG Media verantwortlich. Während der Veranstaltungsdauer ist Werbung für Produkte, Firmen, Vereine, Parteien o.ä. zulässig.
Für die Einhaltung aller am Veranstaltungstermin geltenden rechtlichen Bedingungen ist allein der Veranstalter verantwortlich. Dies gilt explizit auch für Anforderungen aus dem Infektionsschutzgesetz, Regelungen des Landes oder weiterer Behörden.
§ 7 Hausrecht
Das Hausrecht übt der Vermieter oder bei dessen Verhinderung oder Abwesenheit sein benannter Vertreter aus.
§ 8 Schadenersatz
Der Nutzer haftet für alle Schäden, die am Gebäude und den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung entstehen.
Folgen aus der Nichtbeachtung der Hausregeln, explizit auch der Überschreitung der zulässigen Lärmgrenzen oder anderer Beschränkungen nach §6 werden an den Nutzer gestellt.
Sachbeschädigungen sind dem Vermieter oder seinem benannten Beauftragten umgehend und unaufgefordert mitzuteilen. Eine bestehende Haftpflichtversicherung gilt als obligatorisch und wird vorausgesetzt.
§ 9 Haftung
Die Nutzung der Räume und Einrichtungen erfolgt auf eigenes Risiko des Nutzers. Für Schäden, aus denen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit hervorgehen und für materielle Schäden haftet der Vermieter, wenn sie auf wenigstens grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Vermieters, seines Vertreters oder Erfüllungs-gehilfen beruhen.
Für das Abhandenkommen von Gegenständen wird keine Haftung übernommen. Soweit der Vermieter nicht nach Abs. 1 haftet, wird der Nutzer ihn von allen Schadensansprüchen der Veranstaltungsteilnehmer, die aus der Nutzung des Gebäudes, der Räume, ihrer Einrichtungen und Zugänge entstehen, freistellen.
§ 10 Rücktritt oder Kündigung des Vertrags
Der Vermieter ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
Der Rücktritt kann auch mündlich oder fernmündlich mitgeteilt werden. Der Nutzer hat im Fall des Rücktritts keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Ersatz
entgangener Einnahmen. Der Vermieter verpflichtet sich, den Nutzer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren. Bei Kündigung des Mietvertrages durch den Nutzer wird eine
Verwaltungsgebühr von 30,00 € erhoben. Erfolgt die Kündigung nach sechs Wochen vor dem vereinbarten Termin bei Veranstaltungen, bzw. 10 Tagen bei Ferienwohnungen behält sich der Vermieter die
Forderung einer Vertragsstrafe von 30% des Mietzinses vor. Bei Stornierungen der Veranstaltungsräume innerhalb von 14 tagen und der Ferienwohnungen innerhalb von 5 Tagen vor dem Termin wird eine
Gebühr in Höhe des Mietzinses erhoben.
§ 11 Schlußbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der sonstigen Vertragsbestandteile nicht. Die Parteien
vereinbaren schon jetzt, dass an die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Regelung eine solche tritt, die wirksam ist und dem von den Parteien unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten am nächsten
steht. Mündlich getroffene Nebenabreden sind ungültig. Mit den oben angeführten vertraglichen Vereinbarungen erklärt sich der Nutzer einverstanden. Der Vertrag tritt mit Zahlung der geforderten
Gebühr an den Vermieter in Kraft.